Satzung
Für den Christlichen Verein Junger Menschen e.V. Endersbach in der Fassung vom 13. März 2018


Präambel
»Jesus Christus, gestern und heute, und derselbe auch in Ewigkeit«. Mitten in unserer Welt der Vergänglichkeit, des Unfrie­dens und der Angst baut Jesus Christus sein Reich der Unver­gänglichkeit, des Friedens und der Freude. Er hat sein Leben am Kreuz für die Sünde der Welt hingegeben, ist auferstanden vom Tode, lebt und regiert in Ewigkeit.
Der Christliche Verein Junger Menschen Endersbach wurde 1897 als Christlicher Verein Jun­ger Männer von Schullehrer Klei­ner, Pfarrer P. Klemm und Bruno Mehmke gegründet. Er bekennt sich zu dem Herren Je­sus Chris­tus als Gottes Sohn und Heiland der Welt. Der Verein hält Gottes Wort für die entschei­dende Richtschnur des Lebens. Der Verein weiß sich als Junge Ge­meinde der Evangelischen Kir­che in Endersbach verbun­den.«
   
§ 1 Name, Sitz und Zugehörig­keit
(1) Der Verein führt den Namen »Christlicher Verein Junger Menschen Endersbach« (abgekürzt »CVJM Enders­bach«).
(2) Der Sitz des Vereins ist Weinstadt-Endersbach, Rems-Murr-Kreis. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart einge­tragen.
(3) Der Verein ist dem CVJM-Landesverband Württem­berg e.V. im Evangelischen Jugendwerk und dadurch auch dem CVJM-Gesamt­verband in Deutschland und dem Weltbund der CVJM/YMCA angeschlos­sen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalen­derjahr.
   
§2 Zweck des Vereins
(1)
Der CVJM Endersbach wirkt im Geiste der Pariser Basis von 1855:“Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Män­ner miteinander zu vereinen, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerken­nen, in ihrem Glauben und Leben sein Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Män­nern auszubreiten“
Insbesondere bedeutet dies:
  a) für Chancengleichheit und Gerechtigkeit einzutreten,
  b) in der Gesellschaft für die Schaffung und Erhaltung von Beziehungen der Menschen untereinander zu wirken, die durch Liebe, Respekt und Verständnis gekennzeichnet sind,
  c) im CVJM auf Verhältnisse und deren Erhaltung hinzuarbei­ten, die der Ehrlichkeit, Vertiefung und schöpferischen Fähigkeit Raum geben,
  d) Formen der Mitarbeit und des Programms zu entwickeln und zu erhalten, die die Viel­falt und Tiefe christlicher Er­fahrung deutlich machen,
  e) für die Entfaltung des ganzen Menschen zu wirken.
(2)
Daraus hat der Verein die Aufgabe, jungen Mädchen und jungen Männern Weg­weiser zu Jesus Christus zu sein und ihnen eine christli­che Gemeinschaft für alle Lebensbereiche anzubieten.
(3)
Der Verein wendet sich an alle Menschen die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele zu re­spektieren.
(4)
Dieses Ziel sucht der Verein zu erreichen durch
  a) Anleitung der Mitglieder zum christlichen Glauben und zu gemeinsamer Arbeit für dessen Ausbreitung unter jun­gen Menschen,
  b) Beratung und Betreuung jun­ger Menschen in allen Le­bensfragen,
  c) Auslegung der Heiligen Schrift,
  d) Vorträge, Diskussion und In­formation,
  e) Angebote zu jugendpflegeri­scher, kultureller, sportlicher und musischer Betätigung,
  f) Schaffung und Unterhalt der notwendigen Heime und Ein­richtungen.
   
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins kön­nen natürliche Personen wer­den, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materi­ell zu unterstützen.
(2)
Ordentliches Mitglied des Vereins ist jedes natürliche, volljährige Mitglied.
(3) Als Jungmitglied zählt jedes Mitglied, das die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat.
(4) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Be­schluss des Ausschusses er­worben. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die An­schrift des Antragstellers ent­halten. Die Namen neuer Mit­glieder werden in der Mitglie­derversammlung mitgeteilt.
(5)
Der Aufnahmeantrag Min­derjähriger bedarf der Unter­schrift des gesetzlichen Ver­treters, die gleichzeitig als Zu­stimmung zur Wahrnehmung vom Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich da­mit zur Zahlung der Mitglieds­beiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
(6)
Aufgaben und Pflichten der Mitglieder
  a) Das Mitglied erkennt die Ziele und Grundsätze der Vereins­satzung an.
  b) Die Mitglieder sollen sich an der Gestaltung des Vereins­lebens und an -veranstaltungen beteiligen.
  c) Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.
(7)
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorsitzenden gegen­über, durch Ausschluss aus dem Verein und durch Tod.
Austrittsarten:
  a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
  b) Der Ausschluss kann nach vorher angebotener mündli­cher Anhörung und einem Vermittlungsversuch durch den Ausschuss mit 3/4 Mehr­heit beschlossen werden, wenn das Mitglied der Sat­zung des Vereins zuwider­handelt oder durch Äußerun­gen oder Handlungen den Verein schädigt. Der Aus­schluss kann ferner durch Beschluss des Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag bis zum Jahresende des dar­auffolgenden Jahres in Ver­zug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht inner­halb von 1 Monat ausgegli­chen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf den bevorstehenden Ausschluss aus dem Verein und der Streichung aus der Mitglie­derliste hingewiesen werden.
(8) Ein Mitglied kann sich bei der Ausübung von Mitglieds­chaftsrechten durch ein anderes ordentliches Mitglieder vertre­ten lassen. Ein ordentliches Mitglied kann die Vertretung maximal eines Mitglieds übernehmen.
   
§ 4 Organe und Gliederung des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ausschuss
(2) Die Arbeit des Vereins glie­dert sich in Gruppen, die nach Aufgaben, Alter und In­teressen organisiert sind (z.B. Jungschar, Jungen­schaft, Kreis junger Erwach­sener, Posaunenchor, Ei­chenkreuzsport, Familienar­beit usw.).
(3) Über die Gliederung im Ein­zelnen und die Aufgabenstel­lung der Gruppen entschei­det der Ausschuss.
   
§4 b Vereinsordnungen
(1) Insbesondere zur Regelung der Durchführung von Ver­sammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilun­gen, der Rechte und Pflich­ten der Mitglieder, der Ver­einsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abtei­lungen sowie der Organisati­on und Förderung der Ju­gendarbeit dürfen Vereins­ordnungen erlassen werden.
(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Vereinsord­nungen werden von der Mit­gliederversammlung erlas­sen, geändert oder aufgeho­ben. Die Mitgliederversamm­lung ist berechtigt den Erlass von Ordnungen, deren Än­derung und Aufhebung, an den Ausschuss oder die be­treffende Gruppe zu delegie­ren. Näheres regelt eine Ver­einsordnung.
   
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden als Vor­stand im Sinne des BGB vom Ausschuss aus dessen Mitte gewählt. Gewählt wer­den können nur ordentliche Mitglieder. Die Amtszeit be­trägt drei Jahre. Die Wieder­wahl ist zulässig.
(2) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen. Er ist für die Durchführung der von diesen Organen gefass­ten Beschlüsse verantwort­lich.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein vor der Öffent­lichkeit und vor Gericht. Er wird von seinem, ebenfalls vom Ausschuss gewählten Vertreter vertreten. Vereins­intern gilt jedoch, dass der Stellvertreter nur tätig wer­den soll, wenn der Vorsitzen­de verhindert ist.
   
§ 6 Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Mindes­tens 2/3 der Ausschussmit­glieder müssen ordentliche Mitglieder sein. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, eine Wie­derwahl ist zulässig. In be­gründeten Ausnahmefäl­len kann sich der Ausschuss auch aus weniger Personen zusammensetzen. Näheres regelt eine Vereinsordnung.
(2)
Der Ausschuss ist zuständig für
  a) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, sowie die Wahl des Kassiers und des Schriftführers,
  b) die, welche durch eine Ver­einsordnung von der Mitglie­derversammlung übertragen wurden,
  c) die Entscheidung über den Eintritt und Ausschluss von Mitgliedern.
   
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende ist verpflich­tet, mindestens einmal jähr­lich, möglichst im ersten Ka­lender-Halbjahr, eine ordent­liche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der Ausschuss jeder­zeit einladen. Der Aus­schuss ist verpflichtet, auf Antrag von wenigstens ei­nem Drittel aller Mitglieder des Vereins unter schriftli­cher Angabe der zu Ver­handlung anstehenden Punkte eine außerordentli­che Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu den Mit­gliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens einundzwanzig Kalendertage vorher schriftlich unter Anga­be der Tagesordnung und der anstehenden Beschlüsse einzuladen. Das Einladungs­schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(2)
Aufgaben der Mitgliederver­sammlung sind unter ande­rem:
  a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Gruppenleiter,
  b) die Entlastung des Vor­standes und des Aus­schusses,
  c) die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungs­prüfer,
  d) die Entlastung des Kas­siers,
  e) Wahl der Rechnungsprü­fer für die kommende Rechnungsprüfung,
  f) die Wahl des Ausschus­ses,
  g) die Beratung der Anträge, die mindestens zehn Tage vor der Mitgliederver­sammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden müssen,
  h) Genehmigung von Ver­einsordnungen.
Weitere Aufgaben können in Form von Vereinsordnungen an Organe oder Gruppen delegiert werden.
(3) Die auf den Mitgliederver­sammlungen gefassten Be­schlüsse sind in einem Pro­tokoll festzuhalten, das vom 1. Vorsitzenden und Schrift­führer zu unterzeichnen ist.
(4)
Jedes Ordentliche Mitglied besitzt Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jungmitglieder ab vollende­tem 14. Lebensjahr besitzen ebenfalls Stimmrecht.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschie­nenen beschlussfähig. Be­schlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, durch ge­heime Wahl mit Stimmen­mehrheit getroffen. Bei Stim­mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
   
§ 8 Rechnungsführung
(1) Die Kasse des Vereins wird von dem vom Ausschuss be­rufenen Kassier geführt. Min­destens einmal im Jahr wird die Kasse und Rechnungs­führung von den von der Mit­gliederversammlung gewähl­ten Rechnungsprüfern ge­prüft.
(2)
Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen:
  a) die von der Mitgliederver­sammlung festgesetzten Mitglieds­beiträge,
  b) Opfer, Spenden und Zu­schüsse
  c) Mietentgelte für die Zur­verfügungstellung des Vereinsheims.
  d) Überschüsse aus sonsti­gen Vereinsaktivitäten.
   
§ 8 b Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehö­ren dürfen und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Ist ein Rechnungs­prüfer verhindert, kann der Ausschuss einen Ersatz be­rufen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege min­destens einmal im Ge­schäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schrift­lich Bericht zu erstatten.
(3) Die Rechnungsprüfer erstat­ten der Mitgliederversamm­lung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsge­mäßer Führung der Kassen­geschäfte die Entlastung des Kassiers, und des übrigen Vorstands.
   
§ 9 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein darf ausschließ­lich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne der geltenden Steuergesetze er­füllen. Es dürfen nur solche wirtschaftlichen Geschäfts­betriebe geführt werden, die zur Erreichung der steuerbe­günstigen Zwecke des Ver­eins unentbehrlich sind.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Gewinnan­teile. Sie dürfen in ihrer Ei­genschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zu­wendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Dies gilt auch für den Fall ihres Aus­scheidens aus dem Verein oder bei Auflösung oder Auf­hebung des Vereins.
(3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Alle Mittel des Ver­eins (Vermögen, Zahlungen für Leistungen des Vereins, Gaben, Spenden, usw.) sind für die gemeinnützigen Zwe­cke des Vereins gebunden. Die laufenden Einnahmen sind für diese Zwecke zu verwenden. Der Verein darf keine Person durch Verwal­tungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, auch nicht durch unver­hältnismäßig hohe Vergütun­gen, begünstigen.
   
§ 10 Vergütung für Vereinstä­tigkeit und Aufwendungser­satz
(1) Die Vereins- und Organäm­ter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Für die Ausübung von Ver­einsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Mög­lichkeiten können Auf­wandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 oder § 3 Nr. 26 a Einkommen­steuergesetz durch den Verein vorgenommen wer­den.
(3) Die Entscheidung über eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 trifft die Mit­gliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann eine Entscheidung an den Ausschuss delegieren. Näheres regelt eine Ver­einsordnung.
(4) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Auf­wendungsersatzanspruch nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch für solche Auf­wendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzli­chen Vorschriften als steu­erfrei anerkannt sind.
   
§11 Satzungsänderungen
(1) Die in der Präambel nieder­gelegte geistliche Grundhal­tung und der § 2, Absatz 2, sind als Fundament der Ver­einsarbeit von jeder Ände­rung ausgeschlossen.
(2) Weitere Änderungen des Zwecks des Vereins dürfen nur im Rahmen von gemein­nützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sin­ne der geltenden Steuerge­setze erfolgen.
(3) Die übrige Satzung kann nur geändert werden, wenn min­destens drei Viertel aller Ausschussmitglieder und drei Viertel der anwesenden Mitglieder in einer Mitglieder­versammlung die Änderung beschließen.
(4) Der Ausschuss ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzu­nehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützig­keitsstatus des Vereins oder eine Eintragung in das Ver­einsregister abhängt oder es sich um dem Satzungs­verständnis dienende redak­tionelle Änderungen handelt. Die Änderungen sind den Mitgliedern innerhalb von 21 Tagen mitzuteilen.
(5) Sollten Teile dieser Satzung Rechtsvorschriften wider­sprechen, so gelten die an­deren Teile bis zur Anpas­sung der Satzung unverän­dert weiter.
   
§12 Auflösung und Aufhebung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur unter Zustimmung von wenigstens drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung er­folgen. Der Ausschuss be­stimmt dann über die Ver­wendung des nach Deckung der Verbindlichkeiten verblei­benden Vereinsvermögen im Sinne der Zwecke des Ver­eins zugunsten einer andern christlichen Arbeit.
(2)
Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bis­herigen Zwecks zu ver­wenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(3) Ist jedoch eine Gruppe von mindestens 7 ordentlichen Mitgliedern entschlossen, den Verein als CVJM weiter­zuführen, so gehen alle Rechte und Pflichten auf die­se Gruppe über.
   
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsre­gister in Kraft.
   
In der Mitgliederversammlung vom 13. März 2018 haben die Vereinsmitglieder der Satzungs­änderung zugestimmt.
  Endersbach, den 13. März 2018
Bettina Roch (1. Vorsitzende)